Das Verhältnis zwischen Gemeinden, Städten und dem Landkreis
Verwaltungstechnisch bildet der Landkreis das Dach für die zugehörigen 18 Städte und Gemeinden. Die Kommunen sind selbstständig und werden nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung geführt. Sie fällen Entscheidungen etwa wie über Bauleitplanungen, Kindergärten, zur Wasserversorgung oder über die Höhe der Gewerbesteuer.
Getroffen werden die Entscheidungen von einem eigenen Parlament mit gewählten ehrenamtlichen Politikern. Dieses wird als Gemeindevertretung und in den Städten als Stadtverordnetenversammlung bezeichnet. Ausführendes Organ ist der Gemeindevorstand – in Städten der Magistrat – mit einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einem hauptamtlichen Bürgermeister an der Spitze, die von den Bürgerinnen und Bürgern jeweils direkt gewählt werden.
Der Landkreis versteht sich als Dienstleister und Koordinator für seine Städte und Gemeinden und nimmt diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die Leistungsfähigkeit einer alleinigen Kommune hinausgehen. Im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit trägt er zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Städte und Gemeinden bei. Nicht zuletzt ist der Landrat oder die Landrätin in der staatlichen Funktion jedoch auch Aufsichtsinstanz über die Kommunen.