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Oberbürgermeister m/w/d

Bei der Landeshauptstadt Mainz ist die Stelle der/des

Oberbürgermeisterin/
Oberbürgermeisters

neu zu besetzen.

Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister wird am 12. Februar 2023 von den wahlberechtig- ten Bürger:innen der Stadt Mainz für die Dauer von 8 Jahren gewählt.

Erhält kein:e Bewerber:in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 5. März 2023 unter den zwei Bewerber:innen eine Stichwahl statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

Die Amtszeit beginnt am 22. März 2023.

Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Besoldung richtet sich nach Besoldungsgruppe B 8/B 9 der Kommunal-Besoldungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

Wählbar ist, wer
• Deutsche/Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/ Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

• am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat,

• nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) ausgeschlossen ist,

• sowie die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Nicht gewählt werden kann, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Unabhängig von der Bewerbung auf Grund dieser Ausschreibung ist von Bewerber:innen die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlags durch eine Partei oder Wählergruppe oder als Einzelbewerber:in erforderlich. Ein Wahlvorschlag muss spätestens am 26. Dezember 2022, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Stadt Mainz eingereicht sein.

Hinweis: Für die Wahl sind folgende Vordrucke ausgefüllt und unterschrieben einzureichen:
- Wahlvorschlag für die Oberbürgermeister:innenwahl

- Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers
- Niederschrift über die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers für die Oberbürgermeisterwahl (nur bei Parteien oder Wählergruppen)

- Bescheinigung der Wählbarkeit
- Unterschriftenliste (mit mind. 250 gültigen Unterstützungsunterschriften von Personen, die berechtigt sind, den Stadtrat der Stadt Mainz zu wählen, § 16 Abs. 2 KWG) bei Wahlvorschlägen, die nicht unter § 16 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes fallen

- Versicherung an Eides Statt über ihre/seine Staatsangehörigkeit (bei EU-Bürger:innen)

- bei von der Meldepflicht befreiten EU- Bürger:innen eine Versicherung an Eides Statt, seit wann in der Gemeinde eine Wohnung besteht

- Bestätigung an Eides Statt, dass im Mitgliedsstaat der EU ihre/seine Wählbarkeit besteht (bei EU-Bürger:innen)

- Bescheinigung der Gemeinde, dass die Unterzeichner:innen des Wahlvorschlages wahlberechtigt sind.

Bewerbungen – und auch die Wahlvorschläge mit allen Anlagen – bitten wir bis zum 16. Dezember 2022 (keine Ausschlussfrist) an:

Stadtverwaltung Mainz
33 – Bürgeramt, Wahlbüro
Postfach 3820
55028 Mainz

zu richten, um vor Ablauf der Frist alle Unterlagen auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu können.

Die Bewerbungsfrist bzw. Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen mit sämtlichen Anlagen endet gem. § 16 KWG am 26. Dezember 2022, 18.00 Uhr.

Das Wahlbüro ist am 26.12.2022 von 9 – 18 Uhr geöffnet.

Hinweis:
Weitere Informationen sowie Vordrucke sind beim Wahlbüro (Telefon 06131 12-3838 und 12-3016) erhältlich.

Oberbürgermeister m/w/d

Mainz
Vollzeit

Veröffentlicht am 02.01.2023

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